Kurztitel

Maklergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Abkürzung

MaklerG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Besondere Bestimmungen für Versicherungsmakler

Begriff

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Versicherungsmakler ist, wer als Handelsmakler Versicherungsverträge vermittelt. Eine bloße Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer ändert nichts an der Eigenschaft als Versicherungsmakler, ebensowenig eine ständige Betrauung durch den Versicherungskunden.
  2. Absatz 2,Die für Versicherungsmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt. Weiters sind sie anzuwenden, solange ein Versicherungsvermittler den Versicherungskunden nicht darüber informiert hat, dass er nicht als Versicherungsmakler tätig ist.
  3. Absatz 3,Soweit die Paragraphen 43, ff. des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, anzuwenden sind, ist dieses Bundesgesetz auf die dort geregelten Fragen nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über Schlußnoten und Tagebücher sind auf den Versicherungsmakler nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR40058539