Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2004,
Artikel eins
01.11.2004
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander über Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.