(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
- 1.bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 78 Abs. 2,
- 2.Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,
- 3.Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
- 4.Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,
- 5.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.
- 6.Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,
- 7.(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 23/2003)
- 8.Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
- 9.Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
- 10.Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c).