Absatz eins,In Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden,
- Ziffer einswenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;
- Ziffer 2wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
- Ziffer 3wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder
- Ziffer 4wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.