Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44,

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Beachte

Gilt für alle Zustellungen, die nach dem In-Kraft-Treten bewirkt

werden vergleiche Art. römisch XVI Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,).

Text

Paragraph 44,

  1. Absatz einsZustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, Zustellgesetz ist unzulässig.
  2. Absatz 2Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.