Gerichtsgebührengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
Artikel eins, Paragraph 15
02.01.2005
30.06.2007
Besondere Bestimmungen
Paragraph 15, (1) Als Wert einer unbeweglichen Sache ist das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.