Anmerkung, Absatz 2, betrifft andere Rechtsvorschrift)
Rechtsanwaltsordnung ÜR
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
Artikel 16,
01.01.2005
Anmerkung, Absatz 2, betrifft andere Rechtsvorschrift)
mit Ausnahme des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO – ab diesem Zeitpunkt auch dann nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes, wenn die Verfahrenshilfe schon vor dem In-Kraft-Treten bewilligt wurde. Die in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO genannte Begünstigung muss in einem solchen Fall ergänzend beantragt werden. Paragraph 72, ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt.
Anmerkung, Absatz 5, betrifft andere Rechtsvorschrift)