Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift sowie Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung;
Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2004,
römisch fünf
Paragraph 4
10.11.2004
11.10.2010
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Zum Nachweis der Fachkunde sind von allen leitenden Prüfern, Experten für Fachbereiche und Einzelprüfer folgende Kenntnisse nachzuweisen:
Deutschkenntnis
13.04.2021
20003766
NOR40058173