Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89 i

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph 89 i, (1) Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten.

  1. Absatz 2,Den Parteien kann auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß Paragraph 219, Absatz eins, ZPO oder den Paragraphen 45, Absatz 2, 46, Absatz 2 und 47 Absatz 2, Ziffer eins, StPO zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht werden.