Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Der Ziffer 2, wurde materiell derogiert: Art. römisch fünf des EGZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist durch Paragraph eins, StGBl. Nr. 148/1920 aufgehoben worden.

Der Ziffer 7 a, wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert: Paragraph 347, ZPO ist durch Paragraph 43, Ziffer eins, des GebAG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1965,, aufgehoben worden; siehe nunmehr Paragraph 20, GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,.

Der Ziffer 7 b, wurde teilweise durch die Paragraphen 104 a und 114a JN, RGBl. Nr. 111/1895, in Verbindung mit Paragraph 55 a, EheG, dRGBl. römisch eins S 807/1938, und den Paragraphen 220, ff. AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert.

Der Ziffer 9, wurde teilweise materiell derogiert: es gibt keine Depositenämter mehr; zum Gerichtserlagswesen siehe auch das BG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1948,, und die Paragraphen 284, ff. Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,.

Der Ziffer 11, wurde bezüglich der Zeugengebührenbestimmung materiell derogiert; siehe nunmehr Paragraph 20, GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,.

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz einsAußer den Fällen, welche die Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:
    1. Ziffer eins
      die einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß Paragraph 38, der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;
    2. Ziffer 2
      die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel römisch fünf des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung der Verfahrenshilfe;
    4. Ziffer 3 a
      Die Entscheidung über das Begehren um Anmerkung einer Hypothekarklage oder um Anmerkung des Streites.
    5. Ziffer 4
      die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß Paragraph 82, der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß Paragraph 83, der Civilprocessordnung;
    6. Ziffer 5
      die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Beantwortung der Klage;
    7. Ziffer 6
      Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch VI Ziffer 4 a, BG Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
    8. Ziffer 7
      der Auftrag zur Zustellung der Berufungs- Revisions- und Rekursschrift an den Gegner und der von diesem überreichten Schriftsätze an den Berufungs- oder Rekurswerber und die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Recursen und der dazu gehörigen Schriften und Acten an die Rechtmittelinstanz oder an das Gericht, das die Acten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat;
    9. Ziffer 7 a
      Die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (Paragraph 347, ZPO.) und Sachverständigengebühren (Paragraph 365, ZPO.).
    10. Ziffer 7 b
      Die Bewilligung der einverständlichen Scheidung, wenn infolge einer Scheidungsklage außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung ein Vergleich zustande kommt, demzufolge beide Teile einverständlich um die Scheidung ansuchen.
    11. Ziffer 7 c
      Die Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (Paragraph 388, ZPO.).
    12. Ziffer 8
      Geschäftsstücke, die anderen Behörden zu ertheilende Auskünfte zum Gegenstande haben, sowie die Einholung von Auskünften bei anderen Behörden und die bei Anbringung von Klagen in einzelnen Fällen vorgeschriebene Verständigung anderer Behörden;
    13. Ziffer 9
      Verwahrungsaufträge und Erfolglassungen, die der Bewirkung des Umtausches verloster Effecten, der Behebung neuer Couponsbögen, der Durchführung manipulativer depositenämtlicher Maßnahmen oder der Bewirkung des Erlages der festgesetzten Sicherheitsleistung für die Processkosten und deren Erfolglassung nach Beendigung des Verfahrens dienen;
    14. Ziffer 10
      die Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher;
    15. Ziffer 11
      in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;
    16. Ziffer 12
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)
    17. Ziffer 13
      die Erledigung der gerichtlichen Aufkündigung einer Hypothekarforderung;
    18. Ziffer 14
      Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im Paragraph 78, bezeichneten Personen angebracht ist.
  2. Absatz 2Die unter Ziffer eins bis 11 sowie 13 und 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Ziffer 11, genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch 31 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Schlagworte

Liquidierung, Strafprozeßordnung, Zeugengebühr, Zivilprozeßordnung, Rechtsanwaltsgebühr, Rechtsanwaltskosten, Berufungswerber, Erteilung, Berufungsschrift, Revisionsschrift, Aktenvorlage, Rechtsmittelvorlage, Effekten, Prozeßkosten, Akt, Paragraph 38, ZPO, Paragraph 82, ZPO, Paragraph 83, ZPO, EGzZPO, EGZPO

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40058157