Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
Paragraph 279 a
19.11.2004
31.08.2005
Unauffindbarkeit der Pfandsachen
Paragraph 279 a, Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Das Vollstreckungsorgan hat den Verpflichteten hiezu aufzufordern. Paragraphen 47 und 48 sowie Paragraph 49, Absatz 2, sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist der Verpflichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann das Vollstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese Gegenstände befinden. Dies hat das Vollstreckungsorgan dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.