Kurztitel

Zivilprozessordnung ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Artikel XV
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, zu den Paragraphen 64,, 64a, 64b, 68, 70 und 71, RGBl. Nr. 113/1895)

Durch Art. römisch II Ziffer 3 bis 7 (Paragraphen 64,, 64a, 64b, 68, 70 und 71 ZPO) und Art. römisch VII (Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL)) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen über die Verfahrenshilfe in der Zivilprozessordnung (Paragraphen 63 f, f, ZPO) wird die Richtlinie des Rates 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen umgesetzt. Durch Art. römisch fünf Ziffer 6, im Verein mit den geltenden Bestimmungen über den Datenschutz im Datenschutzgesetz 2000 wird die Richtlinie des Rates 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt.