Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 483 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Paragraph 483 a,

  1. Absatz einsIn Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) gilt Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.
  2. Absatz 2Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sind die Paragraphen 482, sowie 483 Absatz eins,, 2 und 4 nicht anzuwenden.