Absatz einsIn Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) gilt Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.