Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
Paragraph 106
01.01.2005
31.12.2006
Zustellung von Klagen
Paragraph 106, (1) Klagen und Schriftstücke, die wie Klagen zuzustellen sind, können nur zu eigenen Handen des Empfängers oder seines zur Übernahme von Klagen oder anderen wie solche zuzustellenden Schriftstücken ermächtigten Vertreters oder in Rechtssachen, die sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beziehen, zu Handen eines Prokuristen (Gesamtprokuristen) des Empfängers zugestellt werden.