Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
Paragraph 64 b,
01.12.2004
Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach Paragraph 433, Absatz eins, gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 5.