die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
- Litera ader Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
- Litera bder Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
- Litera cder Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
- Litera dder Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
- Litera eder Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte;
- Litera fder notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;