Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist vergleiche Artikel römisch sechzehn, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,).

Text

Klagen aus CMR

Paragraph 101,

Für Rechtstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40057870