Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
Paragraph 76 a
01.01.2005
31.03.2009
Paragraph 76 a, Das Gericht, bei dem eine im Paragraph 76, Absatz eins, genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (Absatz 2, Ziffer 2 und 2 b sowie Absatz 3,) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist.