Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz einsHält sich das angerufene Gericht aus anderen als den im Paragraph 42, angeführten Gründen für unzuständig (Paragraph 41,, Absatz 2), so ist die Klage von amtswegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen oder ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit erhebt;
    2. Ziffer 2
      der Umstand noch nicht geheilt ist (Paragraph 104,), daß entweder die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache nicht sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden kann.
  2. Absatz 2Dieser Ausspruch erfolgt mittels Beschluss.
  3. Absatz 3Wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines Gerichtshofes zu entscheiden hat (Paragraph 7 a,), kann die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig ist. Ebenso kann in Streitsachen, die vor ein Bezirksgericht gehören, die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderes Bezirksgericht sachlich zuständig ist.

Anmerkung

Siehe insbesondere auch Paragraphen 83 a,, 83b und 104 Absatz 3, JN, Paragraph 532, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, Paragraph 111, Absatz eins, KO (ab 1.7.2010 IO), RGBl. Nr. 337/1914, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4 und Paragraph 9, ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.

Schlagworte

Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40057866