Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14,

Text

Verfahren

Paragraph 12,

  1. Absatz einsAuf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ sind die Paragraphen 9,, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.
  2. Absatz 2Die geschädigte Person kann einen Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, gegen das Organ, das ihr den Schaden zufügte, im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.