Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,
Paragraph 7,
01.01.2005
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14,
Hat der Bund der geschädigten Person den Schaden ersetzt, so kann er von Personen, die als seine Organe gehandelt und den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben, Rückersatz begehren. Auf den Rückersatzanspruch sind die Paragraphen 3,, 4, 5 und 6 Absatz 2, AHG anzuwenden.