Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14,

Text

Rückersatz

Paragraph 7,

Hat der Bund der geschädigten Person den Schaden ersetzt, so kann er von Personen, die als seine Organe gehandelt und den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben, Rückersatz begehren. Auf den Rückersatzanspruch sind die Paragraphen 3,, 4, 5 und 6 Absatz 2, AHG anzuwenden.