Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,
Paragraph 6,
01.01.2005
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14,
Ein Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, ist Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen entzogen, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhalts oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die die geschädigte Person nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen (Paragraph 1042, ABGB). Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind, ist auch jede Verpflichtung und Verfügung der geschädigten Person durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden unwirksam.