Absatz eins,Der Gegenstand und der Umfang des Ersatzes richten sich nach den Bestimmungen des ABGB. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,
Paragraph 5
01.01.2005
31.12.2010
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14,