Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14,

Text

Gegenstand des Ersatzes

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Gegenstand und der Umfang des Ersatzes richten sich nach den Bestimmungen des ABGB. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Ein Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, unterliegt keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.