Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14,

Text

Mitverschulden

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Haftung des Bundes kann wegen eines Mitverschuldens nach Paragraph 1304, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr. 936/1811, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die geschädigte Person an ihrer Festnahme oder Anhaltung ein Verschulden trifft, insbesondere weil sie
    1. Ziffer eins
      den Verdacht oder einen Haftgrund dadurch herbeiführte, dass sie sich in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu einer späteren Verantwortung belastete oder wesentliche entlastende Umstände verschwieg oder sonst gegen die Festnahme oder Anhaltung sprechende Gründe nicht vorbrachte,
    2. Ziffer 2
      eine ordnungsgemäße Ladung nicht befolgte oder
    3. Ziffer 3
      gelinderen Mitteln zuwider handelte.
  2. Absatz 2Die Haftung des Bundes kann jedoch im Fall der gesetzwidrigen Haft aufgrund eines Mitverschuldens der geschädigten Person weder ausgeschlossen noch gemindert werden, wenn die Festnahme oder Anhaltung unter Verletzung der Bestimmungen des Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, erfolgte.