Absatz einsDie Haftung des Bundes kann wegen eines Mitverschuldens nach Paragraph 1304, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr. 936/1811, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die geschädigte Person an ihrer Festnahme oder Anhaltung ein Verschulden trifft, insbesondere weil sie
- Ziffer einsden Verdacht oder einen Haftgrund dadurch herbeiführte, dass sie sich in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu einer späteren Verantwortung belastete oder wesentliche entlastende Umstände verschwieg oder sonst gegen die Festnahme oder Anhaltung sprechende Gründe nicht vorbrachte,
- Ziffer 2eine ordnungsgemäße Ladung nicht befolgte oder
- Ziffer 3gelinderen Mitteln zuwider handelte.