Absatz eins,Eine Haftung des Bundes ist ausgeschlossen, soweit
- Ziffer einsin den Fällen der gesetzwidrigen Haft, der ungerechtfertigten Haft und der Wiederaufnahme mit einer nachfolgenden milderen Strafe oder weniger belastenden Maßnahme die Zeit der Anhaltung auf eine Strafe angerechnet wurde;
- Ziffer 2im Fall der ungerechtfertigten Haft die geschädigte Person nur deshalb nicht verfolgt wurde, weil die Ermächtigung zur oder der Antrag auf Strafverfolgung zurückgenommen wurde oder die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfiel, die erst nach der Festnahme oder Anhaltung eintraten;
- Ziffer 3im Fall der ungerechtfertigten Haft die geschädigte Person nur deshalb nicht verfolgt wurde, weil sie die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hatte oder
- Ziffer 4im Fall der Wiederaufnahme an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung nur deshalb eine günstigere trat, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist.