Absatz einsDer Bund haftet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat.
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,
Paragraph eins,
01.01.2005
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14,