Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

16.11.2004

Text

Beschäftigungsverbote für stillende Mütter

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
  2. Absatz 2,Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4, 9, 12 und 13 beschäftigt werden.
  3. Absatz 3,Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Absatz 2, fällt.
  4. Absatz 4,Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.