Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 19,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Falls der eine oder der andere der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen kündigt, wird die Kündigung erst ein Jahr nach dem Tage, an dem sie der belgischen Regierung angezeigt worden ist, wirksam; das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen vertragschließenden Teilen in Geltung.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Brüssel in einer einzigen Ausfertigung am 23. September 1910.
11.11.2019
10011193
NOR40057642