Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 17,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, werden auf ihr Ersuchen zum Beitritte zugelassen. Der Beitritt wird auf diplomatischem Wege der belgischen Regierung und von dieser den Regierungen der anderen vertragschließenden Teile angezeigt; er wird wirksam mit dem Ablauf eines Monats, nachdem die belgische Regierung die Anzeige abgesendet hat.
11.11.2019
10011193
NOR40057640