daß jeder Vertragsstaat die Anwendung der bezeichneten Bestimmungen auf Beteiligte, die einem Staate angehören, der dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abhängig machen kann;
Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 15,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf alle Beteiligten Anwendung, wenn das hilfeleistende oder bergende Schiff, oder das Schiff, zu dessen Gunsten die Hilfeleistung oder Bergung stattgefunden hat, dem Staate eines der hohen vertragschließenden Teile angehört; sie kommen ferner in den durch die Gesetze des einzelnen Staates bestimmten Fällen zur Anwendung.
Jedoch besteht Einverständnis darüber:
11.11.2019
10011193
NOR40057638