Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 13,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Vorschriften der Gesetze des einzelnen Staates und der internationalen Verträge über die Einrichtung eines Hilfeleistungs- oder Bergungsdienstes durch öffentliche Behörden oder unter ihrer Aufsicht, und insbesondere über die Bergung von Fischereigerätschaften, werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
Hilfeleistungsdienst
11.11.2019
10011193
NOR40057636