Kurztitel

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 33/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

01.03.1913

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 12.

Die hohen vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung Zuwiderhandlungen gegen den vorstehenden Artikel nicht ahndet, verpflichten sich, die zur Ahndung dieser Zuwiderhandlungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.

Die hohen vertragschließenden Teile werden sich sobald wie möglich die Gesetze und Verordnungen mitteilen, die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmung in ihren Staatsgebieten schon erlassen worden sind oder künftig noch erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011193

Dokumentnummer

NOR40057635