Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 11,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Jeder Kapitän ist verpflichtet, allen Personen, selbst feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu leisten, soweit er dies ohne ernste Gefahr für sein Schiff, für dessen Besatzung und Reisende imstande ist.
Die Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Bestimmung begründet keine Haftung des Schiffseigentümers.
11.11.2019
10011193
NOR40057634