Kurztitel

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 33/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.03.1913

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 9.

Die geretteten Personen haben, unbeschadet der Vorschriften der Gesetze der einzelnen Staaten, keine Belohnung zu entrichten.

Wer bei Gelegenheit des Unfalles, der den Anlaß zur Bergung oder Hilfeleistung gab, Menschenleben rettete, kann einen billigen Anteil an der Belohnung beanspruchen, die denjenigen Personen zusteht, welche Schiff, Ladung und Zubehör gerettet haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011193

Dokumentnummer

NOR40057632