Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 9,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die geretteten Personen haben, unbeschadet der Vorschriften der Gesetze der einzelnen Staaten, keine Belohnung zu entrichten.
Wer bei Gelegenheit des Unfalles, der den Anlaß zur Bergung oder Hilfeleistung gab, Menschenleben rettete, kann einen billigen Anteil an der Belohnung beanspruchen, die denjenigen Personen zusteht, welche Schiff, Ladung und Zubehör gerettet haben.
11.11.2019
10011193
NOR40057632