Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 6,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Der Betrag der Belohnung wird durch die Vereinbarung der Parteien und in Ermanglung einer solchen durch das Gericht bestimmt.
Das Gleiche gilt von dem Verhältnis, in dem die Belohnung unter mehrere an der Rettung Beteiligte zu verteilen ist.
Die Verteilung zwischen dem Schiffseigentümer, dem Kapitän und den sonstigen Personen der Schiffsbesatzung richtet sich für jedes an der Rettung beteiligte Schiff nach dem Rechte seines Heimatstaates.
11.11.2019
10011193
NOR40057629