Kurztitel

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 33/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.03.1913

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 6.

Der Betrag der Belohnung wird durch die Vereinbarung der Parteien und in Ermanglung einer solchen durch das Gericht bestimmt.

Das Gleiche gilt von dem Verhältnis, in dem die Belohnung unter mehrere an der Rettung Beteiligte zu verteilen ist.

Die Verteilung zwischen dem Schiffseigentümer, dem Kapitän und den sonstigen Personen der Schiffsbesatzung richtet sich für jedes an der Rettung beteiligte Schiff nach dem Rechte seines Heimatstaates.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011193

Dokumentnummer

NOR40057629