Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 3,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Wer an dem Hilfs- oder Bergungswerke gegen das ausdrückliche und begründete Verbot des Schiffes teilnimmt, zu dessen Gunsten die Hilfeleistung oder Bergung stattfindet, hat keinen Anspruch auf Belohnung.
Hilfswerk
11.11.2019
10011193
NOR40057626