Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 2,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Jede erfolgreiche Hilfeleistung oder Bergung begründet einen Anspruch auf angemessene Belohnung.
Eine Belohnung kann nicht beansprucht werden, wenn die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben sind.
Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geretteten Gegenstände übersteigen.
11.11.2019
10011193
NOR40057625