Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Hilfeleistungs- und Bergungsdienste für ein in Seenot befindliches Seeschiff, für die an Bord befindlichen Sachen, für die Fracht und das Überfahrtsgeld, sowie die zwischen Seeschiffen und Binnenschiffen geleisteten Dienste gleicher Art unterliegen den folgenden Bestimmungen, ohne daß dabei zwischen Hilfeleistungs- und Bergungsdiensten zu unterscheiden ist und ohne Rücksicht darauf, in welchen Gewässern die Dienste geleistet wurden.
Hilfeleistungsdienst
11.11.2019
10011193
NOR40057624