Kurztitel

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 33/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18,

Inkrafttretensdatum

01.03.1913

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Zusatzartikel.

In Abänderung des vorstehenden Artikels 16 wird vereinbart, daß die Bestimmung des Artikels 5 über die Haftung für einen Zusammenstoß, der durch Verschulden eines Zwangslotsen herbeigeführt wurde, erst dann in Kraft tritt, wenn die hohen vertragschließenden Teile ein Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Schiffseigentümer geschlossen haben.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Brüssel in einer einzigen Ausfertigung am 23. September 1910.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057620