Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 16,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden.
Spätestens ein Jahr nach dem Tage der Unterzeichnung des Übereinkommens tritt die belgische Regierung mit den hohen vertragschließenden Teilen, die sich zur Ratifikation bereit erklärt haben, in Verbindung, um entscheiden zu lassen, ob das Übereinkommen in Kraft gesetzt werden soll.
Die Ratifikationsurkunden werden gegebenenfalls unverzüglich in Brüssel hinterlegt werden; das Übereinkommen tritt einen Monat nach dieser Hinterlegung in Wirksamkeit.
Das Protokoll bleibt während eines weiteren Jahres für die auf der Konferenz in Brüssel vertretenen Staaten offen. Nach Ablauf dieser Frist können sie nur in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels 15 beitreten.
11.11.2019
10011192
NOR40057618