Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 15,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, werden auf ihr Ersuchen zum Beitritte zugelassen. Der Beitritt wird auf diplomatischem Wege der belgischen Regierung und von dieser den Regierungen der anderen vertragschließenden Teile angezeigt; er wird wirksam mit dem Ablauf eines Monats, nachdem die belgische Regierung die Anzeige abgesendet hat.
11.11.2019
10011192
NOR40057617