Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 13,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Dieses Übereinkommen findet auf den Ersatz des Schadens, den ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Außerachtlassung von Vorschriften einem anderen Schiffe oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen zufügte, auch dann Anwendung, wenn ein Zusammenstoß nicht stattgefunden hat.
11.11.2019
10011192
NOR40057615