daß jeder Vertragsstaat die Anwendung der bezeichneten Bestimmungen auf Beteiligte, die einem Staate angehören, der dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abhängig machen kann;
Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 12,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf alle Beteiligten Anwendung, wenn sämtliche beteiligte Schiffe den Staaten der hohen vertragschließenden Teile angehören; sie kommen ferner in den durch die Gesetze des einzelnen Staates bestimmten Fällen zur Anwendung.
Jedoch besteht Einverständnis darüber:
11.11.2019
10011192
NOR40057614