Kurztitel

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 33/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

01.03.1913

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 12.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf alle Beteiligten Anwendung, wenn sämtliche beteiligte Schiffe den Staaten der hohen vertragschließenden Teile angehören; sie kommen ferner in den durch die Gesetze des einzelnen Staates bestimmten Fällen zur Anwendung.

Jedoch besteht Einverständnis darüber:

  1. Ziffer eins
    daß jeder Vertragsstaat die Anwendung der bezeichneten Bestimmungen auf Beteiligte, die einem Staate angehören, der dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abhängig machen kann;
  2. Ziffer 2
    daß die Gesetzgebung des einzelnen Staates und nicht das Übereinkommen Anwendung findet, wenn alle Beteiligten demselben Staate angehören wie das angerufene Gericht.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057614