Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 11,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Dieses Übereinkommen findet auf Kriegsschiffe sowie auf Staatsschiffe, die ausschließlich für den öffentlichen Dienst bestimmt sind, keine Anwendung.
11.11.2019
10011192
NOR40057613