Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 10,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Vorbehaltlich späterer Vereinbarungen werden die in den einzelnen Staaten bestehenden Vorschriften über die Beschränkung der Haftung der Schiffseigentümer sowie die Rechtsverhältnisse aus Beförderungsverträgen und anderen Verträgen durch die gegenwärtigen Bestimmungen nicht berührt.
11.11.2019
10011192
NOR40057612