Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 9,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die hohen vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung Zuwiderhandlungen gegen den vorstehenden Artikel nicht ahndet, verpflichten sich, die zur Ahndung dieser Zuwiderhandlungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.
Die hohen vertragschließenden Teile werden sich sobald als möglich die Gesetze und Verordnungen mitteilen, die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmung in ihren Staatsgebieten schon erlassen worden sind oder künftig noch erlassen werden.
11.11.2019
10011192
NOR40057611