Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 8,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Nach einem Zusammenstoße von Schiffen ist der Kapitän jedes der Schiffe verpflichtet, dem anderen Schiffe, dessen Besatzung und Reisenden Beistand zu leisten, soweit er dies ohne ernste Gefahr für sein Schiff, für dessen Besatzung und Reisende imstande ist.
Ebenso ist er verpflichtet, dem anderen Schiffe, soweit möglich, den Namen und den Heimatshafen seines Schiffes sowie den Ort, von dem es kommt, und den Ort, nach dem es geht, anzugeben.
Die Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen begründet für sich allein keine Haftung des Schiffseigentümers.
11.11.2019
10011192
NOR40057610