Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 6,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Der Anspruch auf Ersatz eines infolge eines Zusammenstoßes entstandenen Schadens ist weder von der Erhebung eines Protestes noch von der Beobachtung einer anderen besonderen Förmlichkeit abhängig.
In bezug auf die Haftung für den Zusammenstoß besteht keine Rechtsvermutung eines Verschuldens.
11.11.2019
10011192
NOR40057608