Kurztitel

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 33/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.03.1913

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 5.

Die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehene Haftung tritt auch ein, falls der Zusammenstoß durch das Verschulden eines Lotsen verursacht wird, selbst wenn dieser ein Zwangslotse ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057607