Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 5,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehene Haftung tritt auch ein, falls der Zusammenstoß durch das Verschulden eines Lotsen verursacht wird, selbst wenn dieser ein Zwangslotse ist.
11.11.2019
10011192
NOR40057607