Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel 3,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Wurde der Zusammenstoß durch Verschulden eines der beiden Schiffe herbeigeführt, so obliegt der Ersatz des Schadens dem Schiffe, dem das Verschulden zur Last fällt.
11.11.2019
10011192
NOR40057605