Kurztitel

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 33/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

01.03.1913

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 3.

Wurde der Zusammenstoß durch Verschulden eines der beiden Schiffe herbeigeführt, so obliegt der Ersatz des Schadens dem Schiffe, dem das Verschulden zur Last fällt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057605